Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
K & A Business Services GmbH
Draisstraße 6
69207 Sandhausen
Kontaktdaten:
Telefon: 062519765772
E-Mail: info@ka-services.de
Vertreten durch:
Kevin Pajaziti
Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Mannheim
Registernummer: HRB 749764
Umsatzsteuer ID: DE366119369
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Urheberrecht
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Datenschutz
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die K&A Business Services GmbH
- Die K&A Business Services GmbH (K&A) betreibt a) eine Vermittlungszentrale für
eilige Kuriersendungen, Kleintransporte und Lieferfahrten und erbringt b) Leistungen
im Bereich der Mehrwertlogistik wie Lagerhaltung, Warehousing und Technische
Kurierdienste. Die Vermittlung der Transporte, die Transporte selbst sowie alle unter
b) beschriebenen Leistungen unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der
jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen
getroffen werden. Von diesen AGB und dem HGB abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie
K&A ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Bei internationalen Beförderungen mit
Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den
Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei
internationalen Lufttransporten im Sinne des Abkommens zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
(Montrealer Übereinkommen MÜ) und bei Bahntransporten diejenigen der
einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung (CIM). - Die Leistungserbringung erfolgt durch Mitarbeiter von K&A oder selbstständige
Unternehmer, die mit K&A vertraglich verbunden sind und die durch K&A ausgewählt
werden. K&A ist berechtigt, Dienstleistungsaufträge auch an andere Unternehmen,
Frachtführer oder Kuriere zu vermitteln. K&A wird selbst oder als Vermittler des
Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem beauftragten Unternehmen tätig.
K&A stellt bei der Vermittlung von Aufträgen sicher, dass die Durchführung der
Leistung auf Grundlage des HGB und dieser AGB erfolgt. Die Auswahl der
beauftragten Dienstleister oder sonstigen Unternehmen erfolgt mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes. - In Bezug auf sämtliche Transportleistungen gilt: Befördert werden können alle
Sendungen, die sich für die Beförderung mit Fahrrad, Motorrad, Pkw und anderen
Kraftfahrzeugen im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die
Beförderung von Personen und Bargeld sowie von Sendungen, die dem Postmonopol
(gem. § 51 Postgesetz) unterliegen, ist ausgeschlossen. Der Transport von
gefährlichen Gütern bedarf einer ausdrücklichen vorherigen individuellen
Vereinbarung mit K&A. Der Auftraggeber hat K&A rechtzeitig und in deutscher
Sprache die Menge, genaue Art der Gefahr und die zu ergreifenden
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Enthält das Versandgut Trockeneis, Flüssigstickstoff
oder sonstige Stoffe, von denen eine Gefahr ausgehen kann, ist dies vom
Auftraggeber bei Beauftragung des Transportes schriftlich anzuzeigen. Die
Mitteilungspflicht ist nicht abdingbar. Bei Übergabe des Gefahrgutes an K&A oder
einem selbständigen Unternehmer hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass die
gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Deklaration, Verpackung, Mitgabe der
erforderlichen Unterlagen etc. eingehalten werden. Der Transport von Gefahrgut ist
grundsätzlich von einer Laufzeitbindung ausgenommen. Unterlässt der Versender/
Auftraggeber die Anmeldung zum Transport, gilt der generelle Ausschluss vom
Transport von Gefahrgütern durch K&A. K&A oder die beauftragten Unternehmen
von K&A sind nicht verpflichtet, Angaben des Versenders/Auftraggebers zum Gut
nachzuprüfen oder zu ergänzen. Der Versender/Auftraggeber haftet
verschuldensunabhängig für sämtliche Schäden, welche sich aus einer
Nichteinhaltung dieser Vorgaben ergeben.
Auf Wunsch können auch temperaturgeführte Waren, Schmuck, Kunst- und
Wertgegenstände transportiert werden, jedoch ist für diese Transporte eine Haftung
ausgeschlossen - 4.1. Gegenstand eines Transportauftrages ist die Vermittlung an den Kurierunternehmer
sowie die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes an den Empfänger oder
einen empfangsbereiten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine
persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, können alle Sendungen auch an
andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen
werden. Schriftliche Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. werden nur auf
ausdrücklichen Auftrag beim Empfänger angefordert.
4.2. Gegenstand eines Mehrwertlogistik-Auftrages ist in der Regel die Einlagerung, die
Lagerung, die Verfügbarhaltung sowie die auftragsbezogene Auslagerung und Zustellung des
ausgelagerten Gutes in vertragsgemäßer Art und Weise. Darüber hinaus können
auftragsbezogene technische Dienstleistungen mit dem transportierten Gerät/Bauteil sowie
anderen Geräten am Lieferort und Rücklieferungen (Retouren) Gegenstand des Auftrages
sein.
4.3. Als Abliefernachweis gelten der Ausdruck der Reproduktion der in digitalisierter Form
vorliegenden Unterschrift der Empfangsperson sowie ggf. der von ihr unterzeichnete
Rollkartenabschnitt. - 5.1. Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen und zu lagernden
Güter in einer für den Transport bzw. die Lagerung geeigneten Verpackung zu übergeben.
Unverpackte Sendungen/Güter oder ungeeignet und nicht sachgerecht verpackte
Sendungen/Güter werden auf Wunsch auch transportiert oder gelagert, jedoch wird für
diese Sendungen/Güter keine Haftung übernommen, ausgenommen sind vorsätzliche oder
grob fahrlässige Beschädigung oder Verlust im Gewahrsam der beauftragten Unternehmen
oder Kuriere.
5.2. Jede für den Transport bestimmte Sendung ist vollständig und deutlich lesbar zu
adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendung zu kennzeichnen.
5.3. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch
den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich gegenüber K&A schriftlich
anzuzeigen. Nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer
Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Gutes
schriftlich gegenüber K&A anzuzeigen. Eine Ausnahme besteht für Sendungen, die über das
GEL-System transportiert werden. Hier gilt eine Anzeigefrist von drei Tagen nach Ablieferung
des Gutes, sofern eine Versicherung für verdeckte Schäden (Selbstbeteiligung des
Auftraggebers € 200) eingedeckt wurde. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht kontrolliert"
oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von
Schäden oder Fehlmengen. Das Fehlen von Ablieferungsquittungen nach Ziffer 4, Satz 3 ist
binnen drei Tagen nach Ablieferung schriftlich gegenüber K&A geltend zu machen. Werden
die in Abs. 2 und 3 genannten Fristen nicht eingehalten, entfällt die Haftung von K&A. - 6.1. Die Übernahme und Ausführung eines Transportauftrages erfolgt, sobald es die
Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Die Einhaltung
bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber der
Vermittlungszentrale, sondern auch schriftlich gegenüber dem Kurier eindeutig angezeigt
werden. Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, Wetter- und Witterungshindernisse,
behördliche Verbote und Behinderungen, unvorhersehbare Sperrungen, Streik,
außergewöhnliche Verkehrsstaus oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der
Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportablauf mittelbar
beeinflussen, entbinden K&A bzw. den Unternehmer von jeder Laufzeitzusage.
6.2. Die Übernahme und Ausführung von Aufträgen, wie sie unter §1 b) beschrieben sind,
erfolgt gemäß gesonderter Vereinbarungen oder Verträge. Sollte im Einzelfall keine
gesonderte Vereinbarung oder kein Vertrag abgeschlossen werden, gelten im Übrigen diese
AGB und die gesetzlichen Regelungen unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und
Glauben. - 7.1. Das Beförderungsentgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung
fehlt, nach den bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisempfehlungen von K&A.
Grundlage der Abrechnung ist die jeweils beauftragte bzw. erbrachte Leistung gemäß aktuell
geltender Tarife oder gesonderter Vereinbarungen. Beim Stadtkurier verwendet K&A für die
Berechnung der Wegstrecke anerkannte Routingprogramme. Ermittlung und Berechnung des
Sendungsgewichts beim nationalen und internationalen Versand basieren auf Messwerten
aus geeichten und frei programmierbaren Zusatzeinrichtungen. Messwerte aus geeichten
Zusatzeinrichtungen können eingesehen werden. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei
der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu leisten, soweit nicht
bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Ist bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die
Abrechnung durch K&A im Auftrag des beauftragten Kuriers und im eigenen Namen.
7.2. Das Entgelt für Leistungen, wie sie unter §1 b) beschrieben sind, richtet sich nach den
jeweiligen Vereinbarungen zwischen K&A und dem Auftraggeber.
7.3. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt
einer Mahnung nicht, so kann K&A für die zweite Mahnung eine Mahngebühr i. H. v. EUR 5,-
sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz verlangen, es sei denn, der
Auftraggeber weist nach, dass K&A bzw. dem Kurier ein wesentlich geringerer Zinsschaden
entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt
unberührt. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, die zur Beitreibung des überfälligen
Rechnungsbetrages durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten
in Höhe einer vollen Anwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale gem.
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu erstatten. Hat der Auftraggeber Einwendungen
gegen die Rechnungen zu machen, so sind diese innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch
nach Erhalt der ersten Mahnung, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten
die Rechnungen als anerkannt. Bei Überweisungen außerhalb der EU übernimmt der
Auftraggeber die entstehenden Bankgebühren der Absender- als auch Empfängerbank. - 8.1. Die beauftragten Kuriere und Unternehmen haften im Rahmen des HGB für die
ordnungsgemäße Durchführung des Transportes, soweit in diesen AGB nichts anderes
bestimmt ist. Weitergehende Leistungen von K&A: Unabhängig von bzw. ergänzend zur
vorstehend beschriebenen Haftung gewährt K&A für jeden Transport bei Verlust oder
Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung eine
Ersatzleistung bis zu einem Betrag von EUR 510,- , höchstens jedoch bis zum Wert des
beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes – jeweils pro Sendung – nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen: Der im Schadenfall Anspruchsberechtigte wird von K&A so gestellt
wie ein Wareninteressent bei Abschluss einer Warentransportversicherung gemäß DTV-Güter
2000/2008. Die Ersatzleistung von K&A ist je Schadenereignis insgesamt auf EUR 1,0 Mio.
begrenzt. Die durch ein Ereignis mehreren Anspruchsberechtigten entstandenen Schäden
werden, unabhängig von der Anzahl der Anspruchsberechtigten, anteilmäßig im Verhältnis
Ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die Grenze der Ersatzleistung von EUR 1,0 Mio.
übersteigen. Die vorstehend beschriebene Ersatzleistung wird nicht gewährt, wenn die Güter
durch einen anderen (z.B. Wareninteressenten, den Auftraggeber oder den Empfänger)
transportversichert sind. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss einer Versicherung mit
einer Versicherungssumme über EUR 1.000,- pro Sendung (deklariertes Interesse), wird eine
solche Versicherung bei einem schriftlichen Auftrag gegen Zahlung eines entsprechenden
Versicherungsbeitrages durch den Auftraggeber von K&A abgeschlossen. In diesem Auftrag
ist der Betrag der gewünschten Versicherungssumme anzugeben. Für
Lieferfristüberschreitungen bei Stadtkurierfahrten und nationalen Transporten wird nur bei
Verschulden von K&A oder des beauftragten Kuriers oder Unternehmens gehaftet. Die
Haftung beschränkt sich gemäß § 431 HGB auf das Dreifache des Frachtgeldes. Wird bei
internationalen Transporten die zugesagte Laufzeit einer oder mehrerer Sendungen nicht
eingehalten, so ist die Höhe der Ersatzleistung auf das Einfache des Frachtentgelts begrenzt
(CMR). Höhere Gewalt jeglicher Art im Sinne von Absatz 6.1. entbindet K&A bzw. den
Unternehmer von jeder Laufzeitzusage. Bei Vermögensschäden im Sinne von § 433 HGB ist
die Haftung auf das Dreifache des Betrages beschränkt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen
wäre. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Für
Folgeschäden wird nicht gehaftet. Eine weitergehende Haftung bei grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Schadensverursachung im Sinne von § 435 HGB bleibt unberührt. K&A
vermittelt gegen zusätzliches Entgelt eine Warentransportversicherung gemäß DTV-Güter
2000/2008.
8.2. K&A haftet, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften, für die im Rahmen der
Mehrwertlogistik ausgeführten Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lageroder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen, dem
Grunde und der Höhe nach gemäß den Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen 2017
(ADSp 2017). Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden
nach § 431 HGB in Höhe von 8,33 SZR/kg je Schadensfall bzw. je Schadenereignis auf 1,25
Mio. Euro bzw. 2,5 Mio. Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist, und bei
multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung generell auf 2 SZR/kg. Für
alle übrigen Leistungen, wie technische Serviceleistungen, Montage und Demontage von
Hardware-Komponenten und dergleichen, haftet K&A gemäß den gesetzlichen Grundlagen. - Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die
Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die die Mitarbeiter von K&A,
die beauftragten Unternehmen und Kuriere auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden
und deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Weitere Haftungsausschlüsse nach §
427 HGB bleiben unberührt. Für Bruchschäden an Glas, Porzellan u. ä.
bruchempfindlichen Gütern oder Geräteteilen ist die Haftung ausgeschlossen, sofern
nicht individuell ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde; ausgenommen sind
vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen durch Mitarbeiter von K&A, die
beauftragten Unternehmen und Kuriere. Technische Geräte, Modelle und
vergleichbare Güter müssen sachgemäß (§§ 411 und 414 HGB) gegen Schlag und Stoß
gesichert in Kisten oder Kartons mit ausreichender Innenverpackung verpackt
werden. Für Funktionsstörungen elektrischer oder elektronischer Geräte haften K&A
und die Kurierfahrer nur, wenn nachgewiesen wird, dass dieser Schaden auf unserem
oder dem Verschulden unseres Erfüllungsgehilfen beruht. Bei Filmen, USB-Sticks,
DVDs und anderen Datenträgern ist die Haftung auf den Materialwert beschränkt. Für
Wertgegenstände, Schmuck, Kunstgegenstände sowie temperaturgeführte Waren gilt
ein gänzlicher Haftungsausschluss, für die genannten Warengruppen besteht keine
Möglichkeit zum Abschluss einer Warentransportversicherung. - Online-Schlichtung: Die europäische Kommission stellt eine Plattform zur OnlineStreitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter: www.ec.europa.eu/consumers/odr finden.
Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer
Streitigkeiten zu nutzen. Wir sind nicht verpflichtet an einem
Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. - Der Vermittlungsauftrag, die vermittelten Transportaufträge, Aufträge der
Mehrwertlogistik sowie erteilte Dienstleistungsaufträge unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von K&A. Für
alle aus diesen Verträgen oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen sich
ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Berlin
vereinbart. - Sämtliche Ansprüche gegen K&A, beauftragte Unternehmen, Kuriere und
Erfüllungsgehilfen von K&A, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem
Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des
Anspruches, spätestens mit der Ablieferung des Gutes, bei Verlust mit dem Zeitpunkt
der Kenntnisnahme des Verlusts. - Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr
beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
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